Satzung des Förderverein „Spielhaus Geratal“ e. V.

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Förderverein „Spielhaus Geratal“ e. V.
  2. Er hat seinen Sitz in Erfurt.
  3. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Erfurt eingetragen.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das Jahr 2001 ist ein Rumpfjahr.

§ 2 Zweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein hat folgende Aufgaben:
  1. Unterstützung des pädagogischen Anliegens der Kindereinrichtung
  2. Förderung der Zusammenarbeit von Eltern, Erziehern, Kindern und allen am Wohl der Kinder Interessierten
  3. Ergänzung der räumlichen und sachlichen Ausstattung des Kindergartens und des Außengeländes durch Geld- und Sachspenden
  4. Unterstützung bei der Ausgestaltung von Veranstaltungen für die Kinder und Angehörige
  5. Förderung der Öffentlichkeitsarbeit

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 Finanzierung

  1. Der Verein finanziert sich aus:
  1. Beiträgen der Mitglieder
  2. freiwilligen Spenden natürlicher und juristischer Personen
  3. gemeinnützigen Fördermitteln.
  1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Leistungen

  1. Alle Leistungen des Vereins erfolgen freiwillig. Ein Rechtsanspruch auf sie besteht nicht.

§ 6 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Satzung anerkennt.
  2. Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung. Sie ist nach einem Mehrheitsbeschluß des Vorstandes wirksam.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod bzw. Erlöschen einer juristischen Person.
  4. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat.
  5. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstoßen hat, oder trotz Mahnung mit dem Beitrag mehr als 6 Monate in Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
    Dem Mitglied muß vor der Beschlußfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
  6. Ehrenmitglieder werden durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgenommen.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitglieder-versammlung jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr entscheidet. Die Beiträge in Geldform sind Jahresbeiträge und bis spätestens zum 31. Januar eines Geschäftsjahres zu entrichen.
  2. Für Neumitglieder wird der Beitrag mit Zugang der Mitgliedsbescheinigung fällig.
  3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 8 Organe

  1. Organe des Vereins sind:
  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  1. Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
  1. Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung zur Beschlußfassung über die Genehmigung und Entlastung des Vorstandes
  2. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages
  3. Wahl und Abberufung des Vorstandes
  4. Änderung der Satzung
  5. Auflösung des Vereins
  6. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
  1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/3 der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe von Gründen verlangt wird.
  3. Die Einberufung der Mitglieder erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden oder dessen Beauftragten mindestens 14 Tage vor dem Termin unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
  4. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlußfähig anerkannt, wenn 2/3 der Mitglieder erschienen sind. Ist dies nicht der Fall, wird innerhalb von 14 Tagen eine zweite Versammlung einberufen. Hier ist keine Mindestzahl von anwesenden Mitgliedern vorgegeben.
    Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  5. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  6. Die Mitgliederversammlung leitet ein Vorstandsmitglied.
    Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Es muß enthalten:
  1. Ort und Zeit der Versammlung
  2. Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers
  3. Zahl der erschienenen Mitglieder
  4. Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung
  5. Tagesordnung
  6. die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis, die Art der Abstimmung
  7. Beschlüsse, die wörtlich aufzunehmen sind.

§ 10 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen, dem Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Der Vorstand wählt den Vorsitzenden. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
    Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Gesamtvorstand eine Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.
  3. Der Vorsitzende, der Kassenwart und der Schriftführer vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne §26 BGB. Zur Vertretung müssen mindestens zwei der genannten Personen anwesend sein.
  4. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
    Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  2. Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung.
  3. Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes.
  4. Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern.
  1. Vorstandssitzungen finden mindesten 4 mal im Jahr statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden oder dessen Beauftragten. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht.
  2. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, mindestens 3 Vorstandsmitglieder müssen anwesend sein. Die Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter und dem jeweiligen Protokollanten zu unterzeichnen.

§ 11 Kassenprüfung

  1. Die Prüfung erfolgt durch zwei Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören.
  2. Die Prüfung wird vor der jährlichen Mitgliederversammlung durchgeführt.

§ 12 Satzungsänderung

  1. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der Vereinsmitglieder erforderlich.
  2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern dann alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 13   Auflösung des Vereins

  1. Für den Beschluß, den Verein aufzulösen, ist eine ¾ Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluß kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefaßt werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an einen Verein oder eine Institution mit ähnlichen gemeinnützigen Zwecken, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat. Beschlüsse der Mitgliederversammlung über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 14 Schlußbestimmung

  1. Die Satzung tritt mit Ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft.
  2. Die Ungültigkeit einzelner Satzungsbestimmungen berührt die Gültigkeit der übrigen nicht.